Vereinigung Passagier Österreich begrüßt die Einführung des § 101a JN

VERALTET. Überraschenderweise trat § 100a JN doch nicht Kraft. Erst mit 01.05.2022 trat § 101a JN (selber Regelungsinhalt wie § 100a JN) in Kraft.

„Mit der Einführung des § 100a JN setzt Österreich einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Passagierrechte“, so Florian Martin Mähr, Obmann der Vereinigung Passagier Österreich.

Mit 01.01.2022 trat der neue § 100a JN in Kraft, wonach Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung in Österreich anhängig gemacht werden können, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt. Zuständig ist dabei immer das Gericht, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt. Gültig ist der neue Gerichtsstand für Klagen, die nach dem 31. Dezember 2021 eingebracht werden.

Somit wird die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung gegenüber Airlines aus Drittstaaten erleichtert, weil hierbei in der Regel der Erfüllungsgerichtsstand nach Art. 7 EuGVVO nicht zur Verfügung steht. Aber die Neuregelung gilt auch für reine Inlandsflüge. So kann zum Beispiel bei einem Flug von Innsbruck nach Wien, sowohl in Innsbruck und in Wien geklagt werden.

Hohes Schutzniveau für Passagiere

Der EuGH hat im Laufe der 16-jährigen Geschichte der Fluggastrechte-VO mehrmals das hohe Schutzniveau, welches auch in den Erwägungsgründen der Verordnung erwähnt wird, für Fluggäste manifestiert. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der Fluggastrechte-VO im Sinne des hohen Schutzniveaus für Fluggäste weit und für Luftfahrtunternehmen eng auszulegen.

Das Verhalten vieler Airlines während der Coronavirus-Pandemie hat gezeigt, dass seitens der Airlines versucht wurde das Schutzniveau für Fluggäste auszuhöhlen. Deshalb setzt Österreich mit der Einführung des § 100a JN einen wichtigen Schritt zur leichteren Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung.

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Simon Hofer, MA

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